Der IDW Standard 13 (IDW S 13) spielt eine entscheidende Rolle in der Bewertungspraxis für Ausgleichsansprüche in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht. Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung des IDW S 13, seine Einbettung in rechtliche Regelungen und seine Konkretisierung des IDW S 1.
Der Standard IDW S 13 „Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht“ stellt neben der allgemeinen Verlautbarung IDW S 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ zusätzlich Anforderungen an den Ersteller von Wertgutachten im Rahmen familien- und erbrechtlicher Auseinandersetzungen und spiegelt insbesondere die in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze wieder.

Gegenüber dem ursprünglich veröffentlichen Entwurf des IDW wurden insbesondere drei Sachverhalte in der endgültigen Fassung konkretisiert.
- Es wurde klar gestellt, dass sich die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns nach der marktüblichen Vergütung einer nicht beteiligten Unternehmensleitung bestimmt, welche den zeitlichen Arbeitseinsatz sowie die individuellen Kenntnisse berücksichtigt. Demgegenüber sind die persönlichen Leistungen eines Eigentümers, die nicht auf einen Erwerber übertragbar sind, nicht im kalkulatorischen Unternehmerlohn zu berücksichtigen, sondern reduzieren die übertragbaren Bestandteile der Ertragskraft des Unternehmens.
- Weiter wurde bei der Frage der fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung von End- und Anfangsvermögen ergänzt, dass im Einzelfall auch eine unmittelbare fiktive Besteuerung der Netto-Wertsteigerung sachgerecht sein kann.
- Letztlich wird mit dem IDW S 13 erstmalig die Berücksichtigung eines Tax Amortisation Benefit (TAB) verbindlich vorgeschrieben. Unter der TAB versteht man den Barwert der Steuerersparnis aus der Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven.
Die Ausführungen zur Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils wurde im IDW S 13 konkretisiert. Aufgrund der für den Bewertungsanlass eines Zugewinnausgleichs unterstellten Veräußerungsfiktion ist im Einzelfall zu würdigen, ob sich bei einem fiktiven Erwerb aus der Aufdeckung stiller Reserven ein zusätzliches Abschreibungspotenzial beim Erwerber ergibt. Wenn dies der Fall ist, ist ein abschreibungsbedingter Steuervorteil beim Erwerber wert erhöhend zu berücksichtigen. Ferner wurden neben der Frage, „ob“ ein abschreibungsbedingter Steuervorteil anzusetzen ist, Erläuterungen zur Berechnung eines solchen Vorteils ergänzt.