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BGH-Urteil: Leitlinie zur Bewertung einer freiberuflichen Praxis

Die Bewertung freiberuflicher Praxen wie Arztpraxen, Architekturbüros oder Anwaltskanzleien ist in gängigen Standards wie IDW S1 oder IFRS nach wie vor unzureichend definiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch klare Richtlinien für die Bewertung des Firmenwerts in solchen freiberuflichen Praxen entwickelt.

Geschrieben von

Peter Schmitz

Veröffentlicht am

25.9.20

INHALTSVERZEICHNIS

Einführung

Die Bewertung freiberuflicher Praxen wie Arztpraxen, Architekturbüros oder Anwaltskanzleien bleibt in gängigen Standards wie IDW S1 oder den IFRS unzureichend definiert. Jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) klare Leitlinien für die Bewertung des Goodwills in solchen freiberuflichen Praxen entwickelt.

Hintergrund und Relevanz

Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis ist durch die Standardsetter nur unzureichend kodifiziert. Weder der IDW S1 noch die IFRS betrachten freiberufliche Praxen als relevante Bewertungssubjekte. Dennoch ist die Bewertung einer Arztpraxis, eines Architekturbüros oder einer Rechtsanwalts- oder Steuerkanzlei durch einen Gutachter bzw. Steuerberater regelmäßig erforderlich, insbesondere bei Erwerbungen oder familienrechtlichen Streitigkeiten.

Leitlinien des BGH zur Bewertung freiberuflicher Praxen

Grundsätzliche Leitlinien dafür hat der BGH mit seinem Urteil vom 9. Februar 2011 gegeben. Danach ist der Firmenwert (Goodwill) einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich und damit in die Wertermittlung einzubeziehen. Die Bewertung des Goodwills erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

Modifizierte Ertragswertmethode

Bei der Bemessung eines solchen Goodwills ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Diese Methode gewährleistet, dass der Goodwill realistisch und fair bewertet wird.

Berücksichtigung des Goodwills im Zugewinnausgleich

Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Der Goodwill betrifft den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.

Stichtagsbezogene Bewertung und latente Ertragssteuern

Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens sind latente Ertragssteuern abzusetzen, unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

Wrapping it up

Der BGH hat klare Leitlinien für die Bewertung des Goodwills freiberuflicher Praxen festgelegt, die insbesondere in Zugewinnausgleichsverfahren relevant sind. Die Anwendung der modifizierten Ertragswertmethode und die Berücksichtigung latenter Ertragssteuern sind entscheidende Faktoren in diesem Prozess. smartZebra’s Tools und Expertise können dabei helfen, diese komplexen Bewertungsprozesse effizient und präzise durchzuführen.

Was ist der Firmenwert (Goodwill) einer freiberuflichen Praxis und warum ist er wichtig?
Wie wird der Goodwill einer freiberuflichen Praxis bewertet?
Warum berücksichtigt der BGH den Goodwill im Zugewinnausgleich?
Was bedeutet die stichtagsbezogene Bewertung und warum sind latente Ertragssteuern wichtig?
Welche Rolle spielt der Unternehmerlohn in der Bewertung des Goodwills?
Wie kann smartZebra bei der Bewertung freiberuflicher Praxen helfen?
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