Der IDW Standard 13 (IDW S 13) spielt eine entscheidende Rolle in der Bewertungspraxis für Ausgleichsansprüche in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht. Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung des IDW S 13, seine Einbettung in rechtliche Regelungen und seine Konkretisierung des IDW S 1.
Bedeutung des IDW S 13 für die Bewertungspraxis
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat 2015 den Entwurf des IDW Standards: Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht (IDW ES 13) verabschiedet und im IDW Life am 20.6.2016 in der finalen Fassung veröffentlicht. Der IDW S 13 legt die Besonderheiten fest, die bei der Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht zu berücksichtigen sind.

Mit dem IDW S 13 konkretisiert des IDW u. a. die Grundsätze des IDW S 1 für spezifische Bewertungsanlässe. Die IDW Praxishinweis 1/2014 zur Bewertung von KMU bzgl. der übertragbaren Ertragskraft wurden in den IDW S13 integriert. Zudem geht der IDW S 13 auf die Wertrelevanz latenter Steuern ein. Die bis dato gültige Stellungnahme des IDW zur Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht (IDW St/HFA 2/1995) wurde durch den IDW S 13 ersetzt.
Einbettung in bestehende zivil- und steuerrechtliche Regelungen
Gegenstand des IDW S 13 sind die Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsansprüchen im Rahmen vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht. Der FAUB weist im IDW S 13 darauf hin, dass der Standard im Zusammenhang mit den bestehenden Regelungen zu familien- oder erbrechtlichen Auseinandersetzungen zu sehen ist. Hierzu zählen insbesondere die zivilrechtlichen Bestimmungen, die mit den Ansprüchen im Familien- und Erbrecht einhergehen.Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass der Standard nicht für Bewertungen für erbschaftsteuerliche Zwecke gilt, hier sind die einschlägigen Normen des ErbStG sowie des BewG zu beachten. Mit dem IDW S 13 zielt das IDW darauf ab, die Methodik des Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Ermittlung von Ausgleichs- oder Auseinandersetzungsansprüchen bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht darzulegen.
Konkretisierung des IDW S1, aber keine Ausnahme vom IDW S1
Der IDW S 13 bedeutet keine Ausnahme vom IDW S 1, dies stellt der FAUB bereits in den Vorbemerkungen heraus. Unternehmensbewertungen im Familien- und Erbrecht sind ebenfalls nach den Grundsätzen des IDW S 1 durchzuführen. Der IDW S 13 regelt vielmehr zwei Themenkomplexe: Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts und Besonderheiten bei der Überleitung zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch.
Punkt 1 umfasst eine Spezifizierung der Unternehmensbewertung gemäß IDW S1 im Rahmen familien- und erbrechtlicher Auseinandersetzungen.
Hierzu zählen u. a.:
- Zwei Bewertungsstichtage
- Verfügbare Informationen bei weit zurückliegenden Bewertungsstichtagen
- Methodenstetigkeit bei der Bewertung von Anfangs- und Endvermögen
- Ermittlung der übertragbaren Ertragskraft
- Bestimmung des kalkulatorischen Unternehmerlohns
Punkt 2 regelt, wie mit dem/den ermittelten Unternehmenswerten umzugehen ist, um zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch zu gelangen.
Hierzu zählen u. a.:
- Berücksichtigung von Ertragsteuer in Form von latenten Steuern
- Umgang mit Verfügungsbeschränkungen
- Finanzierung der Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungszahlungen
- Berücksichtigung der Geldentwertung beim Vergleich von Anfangs- und Endvermögen
Fazit
Der IDW S 13 bietet klare Leitlinien für die Unternehmensbewertung im Kontext von Familien- und Erbrecht. Er stellt keine Ausnahme vom IDW S 1 dar, sondern konkretisiert die Bewertungsverfahren und Abläufe in diesem speziellen Bereich. Es werden sowohl die Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts als auch die Überleitung zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch präzise geregelt. Dieser Standard trägt dazu bei, die Bewertungspraxis in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen transparent und rechtssicher zu gestalten.