Urteil des BGH zur Unternehmensbewertung (vgl. BGH v. 13.04.2016 – XII ZB 578/14). Sofern ein Unternehmenswert mittels der Ertragswertmethode ermittelt wird (vgl. dazu auch IDW S1) sind die auf dem Betrieb lastenden Fremdverbindlichkeiten durch den Abzug der darauf entfallenden Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen. Ein Abzug der Fremdverbindlichkeiten in Höhe des Nominalwerts vom ermittelten Unternehmenswert ist nicht zulässig.
Da jedoch der ermittelte Unternehmenswert anhand des sogenannten Verkehrswerts zu kontrollieren ist, ist im Rahmen dessen der Nominalwert der Fremdkapitalverbindlichkeiten vom Gesamtunternehmenswert abzuziehen
(vgl. § 1376 Abs. 4 BGB). Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen. vgl. BGH v. 13.04.2016 – XII ZB 578/14 abrufbar unter: Bundesgerichtshof
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