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BGH-Urteil zu Fremdkapitalverbindlichkeiten bei der Ertragswertmethode

Laut BGH sind bei der Ertragswertmethode Fremdverbindlichkeiten durch den Abzug der darauf entfallenden Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen.

Geschrieben von

Peter Schmitz

Veröffentlicht am

13.7.24

INHALTSVERZEICHNIS

Hintergrund des Urteils

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. April 2016 (Az. XII ZB 578/14) hat bedeutende Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung mittels der Ertragswertmethode. Gemäß diesem Urteil müssen bei der Ermittlung des Unternehmenswerts durch die Ertragswertmethode die auf dem Betrieb lastenden Fremdverbindlichkeiten durch den Abzug der darauf entfallenden Fremdkapitalzinsen berücksichtigt werden.

Kernpunkt des Urteils: Berücksichtigung der Fremdverbindlichkeiten

Nach dem BGH-Urteil ist es nicht gestattet, Fremdverbindlichkeiten in Höhe ihres Nominalwerts direkt vom ermittelten Unternehmenswert abzuziehen. Stattdessen müssen die auf die Fremdverbindlichkeiten entfallenden Zinsen vom Gesamtunternehmenswert abgezogen werden. Dies führt zu einer präziseren und realitätsnäheren Bewertung des Unternehmens, da die Zinsbelastung des Fremdkapitals die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens beeinflusst.

Abzug des Nominalwerts vom Gesamtunternehmenswert

Gemäß § 1376 Abs. 4 BGB muss der Nominalwert der Fremdkapitalverbindlichkeiten vom Gesamtunternehmenswert abgezogen werden. Sollte der daraus resultierende Wert unter dem Ertragswert liegen, ist der niedrigere Verkehrswert zu verwenden. Diese Regelung gewährleistet, dass die Bewertung des Unternehmens fair und marktgerecht erfolgt, indem sowohl die Zinslast als auch die tatsächliche Verschuldung berücksichtigt werden.

Anwendung des Urteils in der Praxis

Bewertung nach der Ertragswertmethode

Die Ertragswertmethode ist ein gängiges Verfahren zur Unternehmensbewertung, bei dem der Unternehmenswert auf Basis der zukünftigen Erträge berechnet wird. Diese Methode berücksichtigt die erwarteten Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens und diskontiert diese auf den gegenwärtigen Wert. Dabei spielen die Fremdkapitalzinsen eine wichtige Rolle, da sie die zukünftigen Ausgaben beeinflussen und somit den Unternehmenswert mindern.

Fremdkapitalzinsen und Gesamtunternehmenswert

Die Berücksichtigung der Fremdkapitalzinsen bei der Ermittlung des Gesamtunternehmenswerts ist entscheidend für eine genaue Bewertung. Durch den Abzug der Zinsbelastung wird der tatsächliche finanzielle Zustand des Unternehmens besser reflektiert. Dies ist besonders wichtig, um eine Überbewertung zu vermeiden, die auftreten könnte, wenn nur der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten berücksichtigt würde.

Verkehrswert vs. Ertragswert

Das Urteil betont, dass der niedrigere Verkehrswert verwendet werden muss, wenn der Wert nach Abzug des Nominalwerts der Fremdverbindlichkeiten unter dem Ertragswert liegt. Dies stellt sicher, dass die Bewertung des Unternehmens auf einem realistischen und marktnahen Wert basiert und sowohl die Ertragskraft als auch die tatsächliche Verschuldung des Unternehmens berücksichtigt werden.

Fazit

Das BGH-Urteil vom 13. April 2016 hat wichtige Implikationen für die Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode. Durch die Vorgabe, Fremdverbindlichkeiten durch den Abzug der darauf entfallenden Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen, wird eine genauere und realistischere Bewertung ermöglicht. Dies trägt zur Transparenz und Fairness bei der Unternehmensbewertung bei und hilft, eine Überbewertung zu vermeiden. Unternehmen und Bewertungsfachleute sollten diese Richtlinien beachten, um eine korrekte und marktgerechte Bewertung zu gewährleisten.

Warum ist das BGH-Urteil zur Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen in der Ertragswertmethode relevant?
Was bedeutet es, wenn der Verkehrswert unter dem Ertragswert liegt?
Welche Methode wird bei der Ertragswertmethode zur Ermittlung des Unternehmenswerts verwendet?
Wie beeinflusst die Berücksichtigung der Fremdkapitalzinsen den Unternehmenswert?
Was sollte ein Unternehmen beachten, um eine korrekte und marktgerechte Bewertung zu gewährleisten?
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