Die Bewertung freiberuflicher Praxen, wie Arztpraxen, Architekturbüros oder Anwaltskanzleien, bleibt in gängigen Standards wie IDW S1 oder den IFRS unzureichend definiert. Jedoch hat der BGH klare Leitlinien für die Bewertung des Goodwills in solchen freiberuflichen Praxen entwickelt.
Das Urteil des BGH zur Unternehmensbewertung (vgl. BGH v. 13.04.2016 – XII ZB 578/14) besagt, dass bei der Ermittlung des Unternehmenswerts mittels der Ertragswertmethode (siehe auch IDW S1) die auf dem Betrieb lastenden Fremdverbindlichkeiten durch den Abzug der darauf entfallenden Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Fremdverbindlichkeiten in Höhe des Nominalwerts vom ermittelten Unternehmenswert ist nicht gestattet. Stattdessen muss der Nominalwert der Fremdkapitalverbindlichkeiten vom Gesamtunternehmenswert abgezogen werden, wie in § 1376 Abs. 4 BGB festgelegt. Sollte der daraus resultierende Wert unter dem Ertragswert liegen, muss der niedrigere Verkehrswert verwendet werden, gemäß Urteil BGH v. 13.04.2016 – XII ZB 578/14.
