Marktübliche Zinssätze sind ein wichtiger Aspekt bei der Festlegung von Finanzierungsbedingungen zwischen verbundenen Unternehmen
Bedeutung der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen
In vielen Unternehmen spielen Gesellschafterdarlehen eine wichtige Rolle bei der Kapitalbeschaffung. Bei solchen Darlehen leihen Gesellschafter dem Unternehmen Geld, um finanzielle Engpässe zu überbrücken oder Investitionen zu finanzieren. Die korrekte Verzinsung der Gesellschafterdarlehen stellt viele Unternehmen jedoch vor eine steuerrechtlich komplexe Herausforderung, bei der der Blick auf Vergleichsunternehmen unerlässlich ist.

Die Verzinsung von Gesellschafterdarlehen ist wichtig, um den Gesellschaftern eine angemessene Rendite für ihre Investition zu bieten. Es stellt sicher, dass das Darlehen nicht als schenkungsähnliche Leistung angesehen wird und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Darüber hinaus kann die Verzinsung auch steuerliche Auswirkungen haben, da die Zinszahlungen als Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sein können.
Berechnung der Verzinsung
Die Zinsen von Gesellschafterdarlehen kann auf verschiedene Arten berechnet werden. Die gängigsten Methoden sind:
a) Festzinssatz: Bei dieser Methode wird ein fester Zinssatz vereinbart, der während der Laufzeit des Darlehens konstant bleibt. Der Zinssatz kann entweder marktüblich oder individuell verhandelt werden, abhängig von den finanziellen Bedingungen des Unternehmens und den Erwartungen des Gesellschafters.
b) Variable Zinssätze: Hierbei wird der Zinssatz an einen Referenzzinssatz wie beispielsweise den Euribor gekoppelt. Dadurch spiegelt die Verzinsung die aktuellen Marktbedingungen wider und kann sich im Laufe der Zeit ändern.
c) Gewinnabhängige Zinsen: Diese Methode basiert auf dem Erfolg des Unternehmens und verknüpft die Verzinsung mit dem erzielten Gewinn. Der Zinssatz kann in diesem Fall variabel sein und sich entsprechend der finanziellen Leistung des Unternehmens anpassen.
Fremdvergleichsgrundsatz beim Zinssatz von Gesellschafterdarlehen
Bei der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen ist der Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten. Das bedeutet, dass die vereinbarten Zinssätze ähnlich sein sollen, wie als wenn es sich um ein Darlehen zwischen unabhängigen Dritten handeln würde Dies hat auch der Bundesfinanzhof mit seinem >> Urteil A. IR 62/17 untermauert.
In dem Fall ging es um eine deutsche Gesellschaft, die ein vollständig besichertes Bankdarlehen mit einem Zinssatz von 4,78 % p. a., ein unbesichertes Darlehen vom Verkäufer mit einem Zinssatz von 10 % p. a. und ein Darlehen von ihrem einzigen Anteilseigner mit einem Zinssatz von 8 % p. a. aufgenommen hatte. Das Darlehen vom Anteilseigner hatte keine Sicherheiten und stand im Vergleich zu anderen Schulden, insbesondere anderen Darlehen, an letzter Stelle. Das Finanzamt hielt den Zinssatz des Gesellschafterdarlehens für zu hoch und gewährte lediglich einen Zinssatz von 5 % auf Basis des Bankdarlehens. Das Finanzamt sieht die Differenz zwischen den beiden Zinssätzen als eine Art verdeckte Gewinnausschüttung, die den Gewinn des Unternehmens erhöht.
Der BFH entschied jedoch, dass ein uneingeschränkter Vergleich mit dem Bankdarlehen fehlerhaft sei, da ein fremder Dritter ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen nicht zu denselben Konditionen vergeben würde wie ein vorrangiges und besichertes Darlehen. Die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen sei für den Fremdvergleich unbeachtlich und hindert nicht daran, einen ausgleichenden Risikozuschlag bei der Festlegung des Zinssatzes für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen anzuwenden. Tatsächlich vorhandene Vereinbarungen mit fremden Dritten (hier das besicherte, vorrangige Bankdarlehen) müssten zur Kompensation spezieller Umstände bei verbundenen Unternehmen rechnerisch angepasst werden, bevor sie für den Fremdvergleich herangezogen werden können. Der BFH folgte damit den >> OECD-Verrechnungspreisleitlinien.