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Richtungsweisende Urteile: Marktüblicher Zinssatz bei Konzerndarlehen

Die Preisvergleichsmethode ist das Mittel der Wahl bei marktüblichen Zinssätzen von Konzerndarlehen, so zwei relevante Urteile des BFH.

Geschrieben von

Peter Schmitz

Veröffentlicht am

13.7.24

INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei richtungsweisende Urteile zur Ermittlung marktüblicher Zinssätze für Konzerndarlehen und Gesellschafterdarlehen gefällt, die nach wie vor Bestand haben und an denen sich Finanzämter, Unternehmen und Steuerberater orientieren. Diese Urteile haben relevante Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Konzerndarlehen und betonen vor allem, dass die Preisvergleichsmethode als vorrangige Methode einzustufen ist, während die Kostenaufschlagsmethode als weniger geeignet betrachtet wurde.

Erstes Urteil: Fremdübliche Zinssätze für Konzerndarlehen (BFH Az. IR 4/17)

In diesem Fall ging es um ein Darlehen einer niederländischen Finanzierungsgesellschaft an ihre deutsche Schwestergesellschaft. Obwohl die deutsche Gesellschaft besicherte Darlehen von Banken zu einem niedrigeren Zinssatz aufgenommen hatte als das interne Darlehen, wurde der Zinsaufwand vom deutschen Finanzamt gekürzt, da es die Verzinsung als unüblich und zu hoch einschätzte. Das Finanzamt wandte die Kostenaufschlagsmethode anstelle der Preisvergleichsmethode an, da die Finanzierungsgesellschaft als Agent und nicht als Bank betrachtet wurde. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Entscheidung. Der BFH entschied jedoch in Revision, dass die Preisvergleichsmethode vorrangig anzuwenden ist, um marktübliche Zinssätze für Konzerndarlehen zu ermitteln. Zudem sollte die Bonität der Darlehensnehmerin (unter Berücksichtigung der Konzernstruktur) eigenständig bewertet werden, anstatt ein Konzernrating zu verwenden.

Zweites Urteil: Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens (BFH Az. IR 62/17)

In diesem Fall hatte eine deutsche Gesellschaft ein besichertes Bankdarlehen mit einem Zinssatz von 4,78% p.a., ein unbesichertes Darlehen vom Verkäufer mit einem Zinssatz von 10% p.a. und ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen mit einem Zinssatz von 8% p.a. aufgenommen. Das Finanzamt hielt den Zinssatz des Gesellschafterdarlehens für zu hoch und gewährte nur einen Zinssatz von 5% basierend auf dem Bankdarlehen. Die Differenz zwischen den beiden Zinssätzen wurde als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen, die den Gewinn des Unternehmens erhöht. Der BFH entschied jedoch, dass ein uneingeschränkter Vergleich mit dem Bankdarlehen fehlerhaft ist, da ein fremder Dritter ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen nicht zu denselben Konditionen vergeben würde wie ein vorrangiges und besichertes Darlehen. Die gesetzliche Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen ist laut BFH für den Fremdvergleich irrelevant. Auch die konzerninterne Verbundenheit der Gesellschaften muss ausgeschlossen werden. Tatsächlich vorhandene Vereinbarungen mit fremden Dritten, wie das besicherte und vorrangige Bankdarlehen, müssen rechnerisch angepasst werden, um spezielle Umstände bei verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen, bevor sie für den Fremdvergleich herangezogen werden können. Der BFH folgte damit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien.

Zusammenfassende Leitsätze zu Konzerndarlehen

  1. Preisvergleichsmethode: Um fremdübliche Darlehenszinssätze zu ermitteln, sollte vor der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode geprüft werden, ob die Vergleichswerte mit Hilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können. Dies gilt auch für unbesicherte Konzerndarlehen, unabhängig davon, ob sie von der Muttergesellschaft oder von einer anderen Konzerngesellschaft, die als Finanzierungsgesellschaft fungiert, gewährt wurden.
  2. Bonitätsbewertung: Bei der Beurteilung der Bonität ist nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des gesamten Konzerns entscheidend, sondern die Bonität der einzelnen Konzerngesellschaft, die anhand eines „Stand alone“-Ratings bewertet wird. Ein Konzernrückhalt, der nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen gestützt wird, sollte nur dann berücksichtigt werden, wenn ein externer Darlehensgeber der Konzerngesellschaft eine höhere Kreditwürdigkeit zuschreiben würde, die über die „Stand alone“-Bonität der Gesellschaft hinausgeht.
  3. Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen: Bei der Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich festgelegte Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einer Anpassung des Zinssatzes zur Kompensation fehlender Sicherheiten nicht im Wege.
  4. Externe Vergleichbarkeit: Ein externer Dritter würde für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen kaum denselben Zinssatz akzeptieren wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen, dies widerspricht den Erfahrungswerten. Ein uneingeschränkter Vergleich von Konzerndarlehen mit Bankdarlehen kann daher als fehlerhaft angesehen werden.

Weitere Vorgaben nach dem Urteilstenor

Im Rahmen des Urteils hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass der Zinssatz, der für ein Konzerndarlehen verlangt wird, dem Zinssatz entsprechen sollte, der auch für ein vergleichbares Darlehen zwischen unabhängigen Dritten vereinbart werden würde. Hierbei ist insbesondere auf die Höhe des Darlehens, die Laufzeit, die Art des Darlehens (z.B. Festzinsdarlehen oder variable Darlehen), die Besicherung und die Bonität des Kreditnehmers zu achten.

Wrapping It Up

Die BFH-Urteile von Mai 2021 haben eine klare Linie vorgegeben, wie marktübliche Zinssätze für Konzerndarlehen und Gesellschafterdarlehen zu ermitteln sind. Die Preisvergleichsmethode steht im Vordergrund und sollte stets bevorzugt werden, während die Bonität des einzelnen Unternehmens und nicht die des gesamten Konzerns bewertet werden sollte. Diese Urteile bieten eine wichtige Orientierungshilfe für die steuerliche Behandlung von Konzerndarlehen und tragen zur Klarheit und Rechtssicherheit in diesem Bereich bei.

Was ist die Preisvergleichsmethode?
Warum ist die Kostenaufschlagsmethode weniger geeignet?
Wie sollte die Bonität eines Unternehmens bewertet werden?
Was bedeutet die gesetzliche Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen?
Welche Auswirkungen haben diese Urteile auf die steuerliche Behandlung von Konzerndarlehen?
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