Der nachfolgende Beitrag informiert kurz und knapp zum Verhältnis von Investitionen und Abschreibungen in der ewigen Rente.
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme neben Finanzierungsrunden häufigster Auslöser einer Anteilsneubewertung
Start-Ups unterliegen in der Regel öfter einer Neubewertung als herkömmliche Unternehmen. In der Regel führt jede Zuführung von frischen Eigenkapital im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einer impliziten neuen Bewertung des Unternehmens. Eine vergleichbare Wirkung hat die Ausgabe von Anteilen über Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Dabei wird die Bewertung der neu ausgegebener Anteile auf das Gesamtunternehmen übertragen. Dies gilt auch aus steuerlicher Sicht und kann in bestimmten Konstellationen Steuerzahlungen zu Lasten des Managements, der Altgesellschafter oder auch von am Unternehmen beteiligten Mitarbeiter zuführen. Grund dafür ist die durch das Bewertungsgesetz (BewG) vorgegebene Systematik.
12 Monate nach Transaktion ist eine gutachterliche Bewertung anwendbar
Ein Anteilserwerb durch Mitarbeiter oder im Unternehmen arbeitenden Gründer hat zum Marktpreis zu erfolgen. Der Marktpreis bemisst sich nach § 11 BewG nach dem aktuellen Börsenpreis oder sofern solch einer nicht verfügbar sind, an vergleichbaren Transaktionen innerhalb eines Jahres vor dem Anteilsübertrag.
Erst nach Ablauf dieser Jahresfrist kann mittels Bewertungsgutachten im Regelfall ein neuer Anteils- und Unternehmenswert gesetzt werden. Die Finanzverwaltung greift im Rahmen von eigenen Bewertungen auf das vereinfachte Ertragswertverfahren zurück, welche oft zu unrealistischen hohen Werten führt oder im Falle von Startups aufgrund der negativen Ergebnisse nicht anwendbar ist. Daher erfolgt zunehmend der Rückgriff auf sog. IDW S1 Gutachten, welche durch die Finanzverwaltung, wenn auch nicht ungeprüft, akzeptiert werden.

Wertabschläge bergen das Risiko von Steuernachzahlungen
Eine Kapitalerhöhung gilt als eine Anteilsbewertung im Sinne des § 11 des BewG. Somit ist dieser Wert auch relevant für die Abgabe von Anteilen an das Management oder Mitarbeiter, welche oft im Rahmen von Kapitalerhöhungen durchgeführten werden. Es sollen auf diesem Wege Key-Mitarbeiter enger an das Unternehmen gebunden und incentiviert werden. Oftmals ist hier eine Abgabe unterhalb des Wertes der Kapitalerhöhung angedacht.
Erhalten Mitarbeiter oder Gründer die Anteile unterhalb des Marktpreises, so kann die Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem Marktpreis im Falle der Mitarbeiter und angestellten Gründern der Lohnsteuer unterliegen. Dies kann zu Steuerzahlungen führen, welcher kein Zufluss entgegensteht. Zusätzlich ist zu beachten, dass in diesem Falle die Lohnsteuer durch das Unternehmen und in letzter Konsequenz durch die Geschäftsführung persönlich geschuldet wird.
Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen mindern steuerliche Risiken
Eine Möglichkeit diese Gefahr zu umgehen, bietet die Vereinbarung eines (virtuellen) Mitarbeiteroptionsprogramms (Employee Stock Option Programm / ESOP). Bei entsprechender Gestaltung fallen hier die Steuerzahlungen erst bei Ausübung im Zeitpunkt des Exits an.
Sofern kein Arbeitsverhältnis besteht, wäre im Falle von Transaktionen unterhalb von Marktpreisen die Schenkungssteuer zu prüfen. Diese ist einschlägig, wenn der Wert der Leistungen der Transaktion in einem Missverhältnis steht und durch das Verhältnis der Vertragsparteien begründet ist. Zur Beurteilung dieses Missverhältnisses stellt die Finanzverwaltung auf Transaktionen innerhalb eines Jahres im Sinne des § 11 BewG ab und nimmt nach Ablauf des Jahreszeitraums eigene Bewertungen oftmals nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vor. Auch hier gilt es mittels eigener Bewertungen den Nachweis des geringeren Werts mittels IDW S1 Gutachten zu führen und die Jahresfrist gem. § 11 BewG zu beachten.
Fazit
Die Ausgabe von Anteilen an Mitarbeiter bedingt eine Bewertung des Unternehmens. Dazu werden Anteilseignerwechsel mit externen Dritten innerhalb eines Jahres vor der Ausgabe als Bewertungsmaßstab herangezogen. Nach einer Frist von 12 Monaten kann der Wert über Bewertungsgutachten bestimmt werden. Gutachten nach dem Standard IDW S1 werden von der Finanzverwaltung akzeptiert.