Der IDW Standard 13 (IDW S 13) spielt eine entscheidende Rolle in der Bewertungspraxis für Ausgleichsansprüche in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht. Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung des IDW S 13, seine Einbettung in rechtliche Regelungen und seine Konkretisierung des IDW S 1.
Zur Festlegung der konkreten Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsansprüche sind die mit einer fiktiven Veräußerung des Unternehmens bzw. die mit der Erbteilung verbundenen Steuerfolgen nach IDW S 13 individuell zu berücksichtigen. Der FAUB bringt im IDW S 13 damit auch zum Ausdruck, dass es sich bei der Bewertung im Familien- und Erbrecht regelmäßig um ein Bewertungskalkül nach persönlichen Steuern handelt. Neben den persönlichen Steuereffekten im Rahmen der Bewertung eines Unternehmens sind somit auch die persönlichen Steuereffekte, die im Zusammenhang mit dem übrigen Vermögen entstehen, zu berücksichtigen.

Finanzierung der Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungszahlungen
Für den Fall, dass zur Begleichung der Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungszahlungen nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind, kann es erforderlich sein, eine Finanzierung aufzunehmen. Die mit der Finanzierung verbundenen Kosten dürfen den Wert des betreffenden Bewertungsobjekts allerdings nicht schmälern.
Berücksichtigung von Ertragsteuereffekten aufgrund der Veräußerungsfiktion erforderlich
Hinsichtlich der Behandlung von Ertragsteuereffekten orientiert sich IDW S 13 an der Rechtsprechung des BGH. Im Rahmen der Unternehmensbewertung zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs in Fällen des Zugewinnausgleichs ist von der Fiktion der Veräußerung des zu bewertenden Vermögens auszugehen unabhängig davon, ob eine Veräußerung erfolgen soll.
Falls sich durch die (fiktive) Veräußerung ein abschreibungsbedingter Steuervorteil ergibt, ein sog. Tax Amortisation Benefit, ist dieser werterhöhend zu berücksichtigen. Zur Einhaltung der Methodenstetigkeit gilt dies sowohl für das Anfangs- als auch für das Endvermögen. In diesem Zusammenhang wird im IDW S 13 die Wertrelevanz künftiger Steuerbelastungen im Rahmen von Unternehmensbewertungen zum Ausdruck gebracht. In Abhängigkeit von den tatsächlichen Verhältnissen ist der Werteinfluss latenter Steuerwirkungen auf den Wert teilweise enorm.
Auch hier zeigt sich der Charakter des IDW S13 als Spezifizierung des IDW S1. Die zuvor genannten latenten Ertragssteuereffekte entstehen auf Ebene des fiktiven Erwerbers und in Verbindung mit der der unterstellten Veräußerungsfiktion, nicht aber im Bewertungsobjekt selbst.
Anteilsbewertung bei Bestehen von Verfügungsbeschränkungen
Gemäß IDW S 13 sind bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts die persönlichen Verhältnisse des Anteilseigners zu typisieren. Vertragliche Regelungen sind bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts somit nicht zu erfassen. Lediglich für Zwecke einer subjektiven Wertfindung können im Einzelfall vertraglich festgelegte Verfügungsbeschränkungen berücksichtigt werden.
Abweichend vom Grundsatz kann u.U. der im Gesellschaftsvertrag festgelegte ggf. niedrigere Abfindungsanspruch anzusetzen sein, wenn die Kündigung des Geschäftsverhältnisses am Bewertungsstichtag bereits wirksam erfolgt war. Als anteilsbezogene Verfügungsbeschränkungen sind nach IDW S 13 u.a. unterwertige Abfindungsklauseln, gesellschaftsrechtliche, vertragliche oder faktische Ausschüttungs- und Entnahmerestriktionen, Vinkulierungsklauseln und Veräußerungssperren sowie die Poolverträge denkbar.
Berücksichtigung der Geldentwertung beim Vergleich des Anfangs- mit dem Endvermögen
Der IDW S 13 weist darauf hin, dass die Ermittlung des Anfangsvermögens und des Endvermögens bei der Bestimmung des Zugewinnausgleichs auf der gleichen Preisbasis erfolgen muss. D.h., der ermittelte Wert zum Stichtag des Anfangsvermögens muss in einem weiteren Schritt auf die Preisbasis zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet werden.
In diesem Zusammenhang verweist der IDW S 13 auf die Rechtsprechung des BGH, wonach eine Umrechnung mit dem Index der Lebenshaltungskosten zu erfolgen hat. Zur Umrechnung bietet sich der Preisindex für die Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes an, den dieses regelmäßig auf seiner Internetseite frei zugänglich zur Verfügung stellt.