Verrechnungspreise sind Transaktionspreise zwischen verbundenen Unternehmen, die nicht nur der betriebswirtschaftlichen Steuerung dienen, sondern auch die Steuerlast beeinflussen. Wir stellen die gängigen Verrechnungspreismethoden zur fremdüblichen Preisgestaltung vor, die von der OECD sowie internationalen Steuerbehörden anerkannt werden.
Grundlagen zur Verrechnungspreisdokumentation
Für international tätige Unternehmensgruppen steigen die Compliance-Anforderungen weiter an, insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise. Im Zuge der Modernisierung der Außenprüfung wurden in Deutschland jüngst die verfahrensrechtlichen Verrechnungspreisvorschriften in der Abgabenordnung (AO) geändert, und auch weltweit ist eine Verschärfung der Regulation zu beobachten. Das Thema Verrechnungspreisdokumentation ist hierbei nicht nur für Großunternehmen, sondern auch für den Mittelstand mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Unternehmen relevant.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen eine Verrechnungspreisdokumentation am besten kontinuierlich erstellen, da diese künftig jederzeit durch die Finanzbehörde angefordert werden kann. Die Vorlagefrist wurde von 60 auf 30 Tage verkürzt und beginnt bereits ab 2025 mit der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung zu laufen, ohne gesondertes Verlangen zur Vorlage. Die neuen Vorlagefristen gelten auch für die Verrechnungspreisdokumentationen früherer Geschäftsjahre, falls die Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 bekannt gegeben wird.
Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten kann zu erheblichen finanziellen Sanktionen führen. Steuerpflichtige sind verpflichtet, bei der Aufklärung von Sachverhalten, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Bei Verletzung dieser Pflicht drohen Verzögerungsgelder von 2.500 Euro bis 250.000 Euro sowie Schätzungen zu Lasten des Steuerpflichtigen und Strafzuschläge von 5 bis 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte.
Die neuen Anforderungen haben Implikationen für die Verrechnungspreispraxis, die Unternehmen bereits jetzt berücksichtigen sollten. Eine zeitnahe Aufzeichnung der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen und die Beachtung der nationalen und internationalen Compliance-Vorschriften sind essenziell. Durch gemeinsame, internationale Prozesse der Verrechnungspreisdokumentation können Synergien genutzt und die Compliance in allen Tochtergesellschaften gewährleistet werden.
Diese Dokumente umfasst die Verrechnungspreisdokumentation
Die Verrechnungspreisdokumentation besteht aus mehreren Teilen, ob die Erstellung dieser Teildokumentationen nötig ist, richtet sich nach bestimmten Kriterien wie beispielsweise Umsätzen, Größe des Unternehmens und der Art der Geschäftsbeziehungen.
Das Local File erfordert detaillierte Informationen über die Geschäftsstruktur, die Beteiligungsverhältnisse, die Art und den Umfang der Geschäftsbeziehungen sowie eine Verrechnungspreisanalyse. Das Master File bietet einen umfassenden Überblick über die weltweite Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe, zu der der Steuerpflichtige gehört. Das Country-by-Country Reporting zielt darauf ab, der Finanzverwaltung eine Einschätzung der steuerlichen Risiken in Bezug auf die Gewinnverlagerung zu ermöglichen.
Details zum Local File
Für die landesspezifische, unternehmensspezifische Dokumentation "Local File" gelten bestimmte Kriterien:
- Umsätze des Steuerpflichtigen aus Warenlieferungen an nahestehende Personen müssen 6 Mio. EUR pro Jahr erreichen (Summe der Eingangs- und Ausgangslieferungen pro Jahr), oder alternativ
- Umsätze des Steuerpflichtigen aus sonstigen Leistungen mit nahestehenden Personen müssen 600.000 EUR pro Jahr erreichen (Summe der Eingangs- und Ausgangsleistungen pro Jahr).
Wenn die genannten Größenkriterien nicht überschritten werden, ist zwar keine formelle Verrechnungspreisdokumentation in Schriftform erforderlich. Die betroffenen Steuerpflichtigen sind jedoch weiterhin verpflichtet, die entsprechenden Informationen und Auskünfte auf Anforderung der Finanzbehörden zu erteilen. Lediglich die Anforderung zur Erstellung und Vorhaltung eines formalen Local File entfällt.
Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen sind in § 90 Abs. 3 und 4 der AO sowie der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) niedergelegt.
Das Local File muss eine Vielzahl von Informationen enthalten, um den Finanzbehörden einen umfassenden Einblick in die Geschäftsstruktur und -transaktionen des Unternehmens zu geben. Es umfasst eine Sachverhaltsdokumentation und eine Angemessenheitsdokumentation. Bestandteile sind u.a.
- Allgemeine Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, den Geschäftsbetrieb und die Organisationsstruktur des Unternehmens.
- Eine detaillierte Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland, einschließlich der Art und des Umfangs dieser Beziehungen.
- Beschreibung der Management- und Geschäftsstrategien des Unternehmens sowie der damit verbundenen Risiken.
- Eine Verrechnungspreisanalyse, die die angewandten Verrechnungspreismethoden und die Gründe für ihre Eignung erläutert.
- Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen, Verträge, immaterielle Werte und andere relevante Aspekte der Unternehmensführung.
Zusätzlich müssen außergewöhnliche Geschäftsvorfälle separat erfasst und dokumentiert werden, wie z.B. Abschluss und Änderung langfristiger Verträge mit erheblicher Auswirkung auf die Einkünfte, Vermögensübertragungen im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen, Änderungen in Funktions- und Risikostrukturen, erhebliche Änderungen der Geschäftsstrategie und Abschluss von Umlageverträgen. Diese Aufzeichnungen müssen "zeitnah" erfolgen, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Geschäftsvorfall eingetreten ist.
Details zum Master File
Das Master File dient dazu, der Finanzverwaltung einen umfassenden Einblick in die weltweite Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu geben, zu der der Steuerpflichtige gehört, sowie in die angewendete Systematik der Verrechnungspreisbestimmung. Eine solche Unternehmensgruppe setzt sich aus mindestens zwei in verschiedenen Ländern ansässigen nahestehenden Unternehmen zusammen. Hier können Synergien genutzt werden, denn es können auch Master Files vorgelegt werden, die von einem anderen nahestehenden Unternehmen derselben Unternehmensgruppe erstellt wurde.
Die Pflicht zur Erstellung der Stammdokumentation "Master File" tritt ein bei Umsätzen des Steuerpflichtigen von über 100 Millionen Euro (Summe der Umsätze mit externen Partnern und mit nahestehenden Personen pro Jahr).
Die Stammdokumentation umfasst unter anderem folgende Informationen:
- Detaillierte Darstellung des Organisationsaufbaus und der geografischen Verteilung der Gesellschaften und Betriebsstätten
- Übersicht über die wesentlichen Faktoren, die den Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe beeinflussen
- Beschreibung der Lieferketten für Produkte oder Dienstleistungen der Unternehmensgruppe mit den höchsten Umsatzerlösen
- Erläuterung der Lieferketten aller weiteren Produkte und Dienstleistungen, auf die jeweils mehr als 5% der Umsatzerlöse entfallen
- Aufstellung und Zusammenfassung der bedeutendsten Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Unternehmensgruppe
- Beschreibung der wichtigsten geografischen Märkte, auf denen die Unternehmensgruppe tätig ist
- Zusammenfassende Analyse der Funktionen und Risiken mit Fokus auf die Hauptbeiträge zur Wertschöpfungskette in der Gruppe
- Allgemeine Beschreibung der Gesamtstrategie der Unternehmensgruppe in Bezug auf immaterielle Werte
- Auflistung der immateriellen Werte, die innerhalb der Gruppe vorhanden sind
- Zusammenstellung der wesentlichen Vereinbarungen innerhalb der Gruppe
- Allgemeine Darstellung der Verrechnungspreispolitik der Unternehmensgruppe hinsichtlich Forschung und Entwicklung sowie immaterieller Werte
- Allgemeine Erläuterung zur Finanzierung der Unternehmensgruppe
Details zum Länderbezogenen Bericht - Country-by-Country Reporting (CbCR)
Das Hauptziel des länderbezogenen Berichts "Country-by-Country Reporting" (CbCR) besteht darin, der Finanzverwaltung eine erste Einschätzung der steuerlichen Verrechnungspreisrisiken sowie anderer potenzieller Risiken in Bezug auf Gewinnverlagerung und -kürzung innerhalb einer Gruppe nahestehender Unternehmen zu ermöglichen.
Diesen Bericht muss die Konzernmuttergesellschaft erstellen, wennn die konsolidierte Umsatzerlöse im vorangegangenen Geschäftsjahr 750 Millionen Euro oder mehr betrugen, vorausgesetzt, dass der Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen umfasst. Dieser Bericht muss elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb eines Jahres nach Ende des Berichtsjahres übermittelt werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das inländische Unternehmen in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen ist.
Der CbCR-Bericht besteht aus drei Haupttabellen:
Tabelle 1: Diese Tabelle zeigt die länderweise Aufschlüsselung von Umsatzerlösen (unterteilt nach Umsätzen mit Dritten und verbundenen Unternehmen), Gewinn vor Steuern, zu entrichtender Ertragsteuer, ausgewiesenes Kapital, einbehaltener Gewinn, Beschäftigtenzahl und materiellen Vermögenswerten.
Tabelle 2: Hier wird ein Überblick über wesentliche Geschäftstätigkeiten der einzelnen nahestehenden Unternehmen in den betroffenen Ländern gegeben. Zu den aufzuführenden Aktivitäten gehören unter anderem Forschung und Entwicklung, Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum, Einkauf oder Beschaffung, Verarbeitung oder Produktion, Verkauf-Marketing-Vertrieb, Verwaltungs- oder Managementleistungen, Dienstleistungen für unverbundene Dritte, konzerninterne Finanzierungen, Versicherungen, Besitz von Beteiligungen und Aktien oder ruhende Tätigkeiten.
Tabelle 3: Diese Tabelle bietet optional zusätzliche Informationen und Erläuterungen, die vom Steuerpflichtigen als erforderlich erachtet werden, um den länderbezogenen Bericht zu verstehen.
Weiterführende Informationen rund um Verrechnungspreise
- Das Verrechnungspreise-Modul von smartZebra
- Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 des BMF
- Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG)
- OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen
- Informationen zum EU-Schiedsübereinkommen zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung durch vorgenommenen Gewinnberichtigungen
- Advance Pricing Agreement (APA) - Handbuch für bilaterale Vorabpreisvereinbarungen zur Festlegung von akzeptierten Verrechnungspreismethoden