Inhaltsverzeichnis
- Bewertungsanlass, Rechtsform und Typisierung in der objektivierten Unternehmensbewertung
- Latente Steuern des Bewertungsobjektes
- Tax-Shield im Cashflow vs. Tax-Shield im Beta-Faktor
Die Besteuerung im Rahmen der Unternehmensbewertung ist ein vielschichtiges Thema. Zum einen haben der Bewertungsanlass und die Rechtsform einen wichtigen Einfluss auf die grundsätzliche Art und Höhe der Berücksichtigung der Ertragssteuern in der konkreten Bewertung. Hinzu kommen steuerliche Eigenschaften des Bewertungsobjektes, z.B. bestehende Verlustvorträge oder latente und originäre Steuerforderung und -verbindlichkeiten, die in die Wertermittlung einfließen können. Letztlich gibt es bewertungsmethodische Festlegungen wie den Tax-Shield-Effekt, die die Wertermittlung beeinflussen. Der nachfolgende Beitrag versucht sich an der Systematisierung der wichtigsten steuerlichen Themen aus bewertungstechnischer Sicht.
Gegenstand der nachfolgenden Darstellungen ist durchgehend die Bestimmung eines objektivierten Unternehmenswertes. Der objektivierte Unternehmenswert stellt einen intersubjektiv nachprüfbaren Zukunftserfolgswert aus Sicht der Anteilseigner dar. Unternehmensbewertungen zur Findung von subjektiven Entscheidungswerten ist nicht Gegenstand dieses Artikels, wenngleich alle nachfolgend dargestellten Elemente auch hier zum Tragen kommen können.
Bewertungsanlass, Rechtsform und Typisierung in der objektivierten Unternehmensbewertung
Der Wert eines Unternehmens wird durch die Höhe der Zahlungsmittelzuflüsse an den Gesellschafter bestimmt. Diese Nettozuflüsse sind unter Berücksichtigung der Ertragsteuern des Unternehmens und grundsätzlich der aufgrund des Eigentums am Unternehmen entstehenden persönlichen Ertragsteuern der Unternehmenseigner zu ermitteln. In der Unternehmensbewertungstheorie und -praxis sowie in der Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern unstrittig.
Aufgrund der Wertrelevanz der persönlichen Ertragsteuern sind zur Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts anlassbezogene Typisierungen der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich. Bei einer objektivierten Unternehmensbewertung wird also auch dann ein typisierter Steuersatz verwendet, obwohl die tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner bekannt sind.
Die Typisierung kann unmittelbar erfolgen, d.h. durch explizite Festlegung der Besteuerungswirkung auf Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter bei der Ermittlung der Zahlungsmittelüberschüsse und im Kapitalisierungszinssatz. Von einer mittelbaren Typisierung hingegen spricht man, wenn auf eine explizite Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Gesellschafter verzichtet wird, weil die Wirkung der Besteuerung auf den Zahlungsmittelüberschuss und auf den Kapitalisierungszinssatz nahezu gleich und damit vernachlässigbar ist.
Lesen Sie hier mehr zum Thema: Typisierung der Besteuerung in der Unternehmensbewertung
Latente Steuern des Bewertungsobjektes
Latente Steuern sind verborgene Steuerlasten oder Steuervorteile, die sich aufgrund von Unterschieden im Ansatz oder in der Bewertung von Vermögensgegenständen oder Schulden zwischen der Steuerbilanz und der Handels- oder IFRS-Bilanz ergeben und die sich in künftigen Geschäftsjahren wieder ausgleichen.
Erträge und Aufwendungen aus der Bildung und Auflösung der latenten Steuern sind also buchhalterischer Natur, die durch das angewandte externe Rechnungswesen jeweils relativ zur Steuerbilanz gebildet werden.
Auch wenn es damit zunächst so scheint, als ob das Thema keinen Beug zu den Zahlungsmittelflüssen hat, lohnt es sich, die Ursachen der Latenzen zu ergründen und erst dann die Form der Berücksichtigung in der Unternehmensbewertung festzulegen.
Zunächst ist es wichtig, (aktive) temporäre Latenzen von latenten Steuern aufgrund von Verlustvorträgen ist separieren. Verlustvorträge werden üblicherweise separat bewertet, dazu später mehr. Bei latenten aktiven und passiven Steuern temporärer Natur sollte der Bewerter im zweiten Schritt analysieren, ob die Entstehung anlassbezogen und eher zufälliger Natur ist oder regelmäßig Überhänge auf der Aktiv- oder Passivseite generiert werden und in der Natur des Geschäftsmodells begründet liegen. Erst dann sollte der Bewerter festlegen, wie er mit dem Thema in der Bewertungsmethodik umgeht.
Latente und originäre Steuerforderungen und -verbindlichkeiten sollten getrennt voneinander betrachtet werden. Letztere haben eher den Charakter von Working Capital, es besteht keine Beziehung zur Höhe des Steuersatzes aufgrund der typischweise bestehenden Einkommenssteuervorauszahlungen. Bei latenten Steuern besteht dieser Zusammenhang hingegen sehr direkt.
Lesen Sie hier mehr zum Thema: Latente Steuern in der Unternehmensbewertung
Tax-Shield im Cashflow vs. Tax-Shield im Beta-Faktor
Tax-Shield-Effekt ist nicht gleich Tax-Shield-Effekt. Zum einen gibt es die konkrete steuerliche Bevorteilung der Fremdfinanzierung durch eine (teilweise) Abzugsfähigkeit der Zinsen von der steuerlichen Bemessungsbasis. Man kann dies als den sog. Cashflow-Effekt bezeichnen.
Die Frage, die sich hinter der Anwendung eines Tax-Shields im Rahmen der Beta-Faktor-Kalkulation verbirgt, ist hingegen „Wie sicher ist der Nutzung der steuerlichen Bevorteilung der Fremdfinanzierung?“.
Für den Bewerter ist es somit wichtig zwischen dem Cashflow-Effekt und dem Risiko-Effekt des Tax-Shields zu unterscheiden. In Kombination definieren beide Effekte die Höhe des häufig nicht unerheblichen Wertes des Tax-Shields. Für die Unternehmensbewertung ist ein gutes Verständnis der Grundlagen des Tax-Shields daher durchaus relevant.
Lesen Sie hier mehr zum Thema: Unsicheres vs. sicheres Tax-Shield
FAZIT
Beim Thema Steuern gibt es selten pauschale Antworten. Gerade wenn Verlustvorträge und latente Steuern eine größere Rolle spielen, lohnt sich eine intensivere Beschäftigung mit dem Thema. Unabhängig davon ist die Behandlung der persönlichen Steuern des Gesellschafters immer auf den Bewertungsanlass abzustimmen.
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