Inhaltsverzeichnis
A. IDW S13 zur Bewertung von Ausgleichsansprüchen in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen
- Bedeutung des IDW S 13 für die Bewertungspraxis
- Einbettung in bestehende zivil- und steuerrechtliche Regelungen
- Konkretisierung des IDW S1, aber keine Ausnahme vom IDW S1
B. Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts
- Zwei Bewertungsstichtage
- Methodenstetigkeit bei Bewertung von Anfangs- und Endvermögen
- Häufig schlecht verfügbare Informationen über das zu bewertende Unternehmen
- Ermittlung der übertragbaren Ertragskraft notwendig
- Bestimmung eines kalkulatorischen Unternehmerlohns
C. Besonderheiten bei der Überleitung des Unternehmenswerts zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch
- Finanzierung der Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungszahlungen
- Berücksichtigung von Ertragsteuereffekten aufgrund der Veräußerungsfiktion erforderlich
- Anteilsbewertung bei Bestehen von Verfügungsbeschränkungen
- Berücksichtigung der Geldentwertung beim Vergleich des Anfangs- mit dem Endvermögen
Der Hauptfachausschuss des IDW hat den IDW S 13 „Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht“ verabschiedet und in Heft 7/2016 der Zeitschrift „IDW Life“ veröffentlicht. Der IDW S 13 legt die Besonderheiten fest, die bei der Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht zu berücksichtigen sind.
A. IDW S13 zur Bewertung von Ausgleichsansprüchen in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen
Bedeutung des IDW S 13 für die Bewertungspraxis
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat 2015 den Entwurf des IDW Standards: Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht (IDW ES 13) verabschiedet und im IDW Life am 20.6.2016 in der finalen Fassung veröffentlicht. Der IDW S 13 legt die Besonderheiten fest, die bei der Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht zu berücksichtigen sind.
Mit dem IDW S 13 konkretisiert des IDW u.a. die Grundsätze des IDW S 1 für spezifische Bewertungsanlässe. Die IDW Praxishinweis 1/2014 zur Bewertung von KMU bzgl. der übertragbaren Ertragskraft wurden in den IDW S13 integriert. Zudem geht der IDW S 13 auf die Wertrelevanz latenter Steuern ein. Die bis dato gültige Stellungnahme des IDW zur Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht (IDW St/HFA 2/1995) wurde durch den IDW S 13 ersetzt.
Einbettung in bestehende zivil- und steuerrechtliche Regelungen
Gegenstand des IDW S 13 sind die Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsansprüchen im Rahmen vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht. Der FAUB weist im IDW S 13 darauf hin, dass der Standard im Zusammenhang mit den bestehenden Regelungen zu familien- oder erbrechtlichen Auseinandersetzungen zu sehen ist. Hierzu zählen insbesondere die zivilrechtlichen Bestimmungen, die mit den Ansprüchen im Familien- und Erbrecht einhergehen.
Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass der Standard nicht für Bewertungen für erbschaftsteuerliche Zwecke gilt, hier sind die einschlägigen Normen des ErbStG sowie des BewG zu beachten. Mit dem IDW S 13 zielt das IDW darauf ab, die Methodik des Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Ermittlung von Ausgleichs- oder Auseinandersetzungsansprüchen bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht darzulegen.
Konkretisierung des IDW S1, aber keine Ausnahme vom IDW S1
Der IDW S 13 bedeutet keine Ausnahme vom IDW S 1, dies stellt der FAUB bereits in den Vorbemerkungen heraus. Unternehmensbewertungen im Familien- und Erbrecht sind ebenfalls nach den Grundsätzen des IDW S 1 durchzuführen. Der IDW S 13 regelt vielmehr zwei Themenkomplexe: Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts und Besonderheiten bei der Überleitung zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch.
Punkt 1 umfasst eine Spezifizierung der Unternehmensbewertung gemäß IDW S1 im Rahmen familien- und erbrechtlicher Auseinandersetzungen.
Hierzu zählen u.a.:
- Zwei Bewertungsstichtage
- Verfügbare Informationen bei weit zurückliegenden Bewertungsstichtagen
- Methodenstetigkeit bei der Bewertung von Anfangs- und Endvermögen
- Ermittlung der übertragbaren Ertragskraft
- Bestimmung des kalkulatorischen Unternehmerlohns
Punkt 2 regelt, wie mit dem/den ermittelten Unternehmenswerten umzugehen ist, um zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch zu gelangen.
Hierzu zählen u.a.:
- Berücksichtigung von Ertragsteuer in Form von latenten Steuern
- Umgang mit Verfügungsbeschränkungen
- Finanzierung der Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungszahlungen
- Berücksichtigung der Geldentwertung beim Vergleich von Anfangs- und Endvermögen
B. Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts
Zwei Bewertungsstichtage
Eine Besonderheit bei der Ermittlung des Unternehmenswerts für Zwecke des Familien- und Erbrechts besteht darin, dass es häufig zwei Bewertungsstichtage gibt, da im Rahmen von familienrechtlichen Auseinandersetzungen Wertermittlungen für das Anfangsvermögen und das Endvermögen zu ermitteln sind. Inwieweit das Anfangsvermögen und das Endvermögen für den konkreten Bewertungsfall tatsächlich relevant sind, ist davon abhängig, zu welchen Zeitpunkten eine Beteiligung am zu bewertenden Unternehmen bestand.
Aus Sicht des Bewerters gilt es dabei zu beachten, sich in den Informationsstand zu diesen beiden Zeitpunkten hineinzuversetzen. Zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse und Erkenntnisse sind nicht maßgeblich.
Dies fällt erfahrungsgemäß dann besonders schwer, wenn die wahrscheinliche Entwicklung zum Stichtag des Anfangsvermögens und die tatsächlich eingetretene Entwicklung deutlich auseinanderfallen. Im IDW S13 wird daher explizit auf die Gefahr eines Rückschaufehlers hingewiesen.
Erschwerend kann der Umstand hinzukommen, dass für den Stichtag des Anfangsvermögens relevante Unterlagen, z.B. aufgrund einer stattgefundenen Liquidation, überhaupt nicht mehr vorhanden sind. Oftmals sind zum Zeitpunkt der Durchführung der Bewertung auch gesetzliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen, sodass keine Unterlagen mehr vorliegen, die der Bewertung zugrunde gelegt werden können.
Methodenstetigkeit bei Bewertung von Anfangs- und Endvermögen
Nach IDW S 13 sind das Anfangs- und Endvermögen nach denselben Grundsätzen zu bewerten. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die zum Zeitpunkt der Durchführung der Bewertung in der Theorie und Praxis anerkannten Bewertungsgrundsätze. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Bewertung zum Stichtag des Anfangsvermögens weniger fundiert möglich ist als zum Stichtag des Endvermögens, z.B. aufgrund einer schlechteren Datenlage bei den Bewertungsparameter, oder zu diesem Stichtag bereits Bewertung mittels anderer Methodik vorliegen.
Häufig schlecht verfügbare Informationen über das zu bewertende Unternehmen
Die Ausführungen des IDW S 13 im Zusammenhang mit den verfügbaren Informationen über das Bewertungsobjekt zeigen, wie unsicher die Bewertung eines Unternehmens zum Stichtag des Anfangsvermögens sein kann. Demnach können die Informationsmöglichkeiten aus verschiedenen Gründen bestehen.
Hierzu zählen:
- Aussagefähige Unterlagen liegen wegen des großen Zeitraums zwischen Bewertungsstichtag und Durchführung der Bewertung nicht mehr vor.
- Die wesentliche Auskunftsperson ist ein von dem Bewertungsergebnis Betroffener.
- Aus rechtlichen Gründen kann ein Zugriff auf Unterlagen des Unternehmens nicht möglich sein.
Der Umstand fehlender Informationen wird in der Bewertungspraxis regelmäßig vorkommen. In den Fällen fehlender Unterlagen und Informationen liegt es in der Verantwortung des Bewerters, möglichst realitätsnahe Prämissen zu treffen und im Bewertungsgutachten auf die bestehende Unsicherheit des Bewertungsergebnisses aufgrund von Informationsmängeln hinzuweisen.
Ermittlung der übertragbaren Ertragskraft notwendig
Mit der Berücksichtigung der IDW Praxishinweise 1/2014 bekräftigt der FAUB, dass bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nur auf die im Unternehmen vorhandene, übertragbare Ertragskraft abzustellen ist. Das IDW unterscheidet dabei zwischen vollständig übertragbarer und partiell oder temporär übertragbarer Ertragskraft.
Der Standard IDW S 1 geht davon aus, dass das Management keinen signifikanten wertrelevanten Einfluss auf die Ertragskraft des Unternehmens hat, die vorhandene Ertragskraft des Bewertungsobjekts also auch mit einem anderen Geschäftsführer aufrechterhalten werden kann und immer vollständig übertragbar ist. Diese Annahme der vollständigen Übertragbarkeit der Ertragskraft kann bei KMU nicht regelmäßig unterstellt werden. Sofern das Management des zu bewertenden Unternehmens, zum Beispiel aufgrund von individuellen Fähigkeiten oder persönlichen Kontakten zu Kunden, maßgeblich zum Unternehmenserfolg beigetragen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein fremder Dritter als Geschäftsführer in gleichem Maße zum Erfolg des Unternehmens beitragen kann. Die Erträge des Bewertungsobjekts sind dann im Rahmen der Bewertung im Zeitablauf ggf. abzuschmelzen.
Bestimmung eines kalkulatorischen Unternehmerlohns
Gerade bei eigentümergeführten kleinen und mittleren Unternehmen in Form einer Personengesellschaft gewinnt das Thema angemessener Unternehmerlohn häufig eine besondere Bedeutung für die Bewertung, da die Übereinstimmung von Eigentümer und Geschäftsführung häufig zu Verschiebungen zwischen fremdvergleichsfähiger Geschäftsführervergütung und Gesellschaftervergütung führt. Sowohl „Unter- als auch Überbezahlung“ in wertrelevanter Größenordnung ist hier möglich.
Unter Umständen kann sachgerecht sein, bei der Festsetzung des kalkulatorischen Unternehmerlohns nicht von einer marktüblichen Vergütung auszugehen, sondern bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs den im Einzelfall konkret gerechtfertigten individuellen Unternehmerlohn anzusetzen, der die Umstände des Bewertungsobjekts berücksichtigt.
C. Besonderheiten bei der Überleitung des Unternehmenswerts zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch
Eine wesentliche Besonderheit bei der Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht liegt darin, dass es sich in den meisten Fällen um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen natürlichen Personen handelt. Infolge dessen sind neben Unternehmensanteilen regelmäßig auch andere Vermögenswerte der natürlichen Personen zu berücksichtigen.
Zur Festlegung der konkreten Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsansprüche sind die mit einer fiktiven Veräußerung des Unternehmens bzw. die mit der Erbteilung verbundenen Steuerfolgen nach IDW S 13 individuell zu berücksichtigen. Der FAUB bringt im IDW S 13 damit auch zum Ausdruck, dass es sich bei der Bewertung im Familien- und Erbrecht regelmäßig um ein Bewertungskalkül nach persönlichen Steuern handelt. Neben den persönlichen Steuereffekten im Rahmen der Bewertung eines Unternehmens sind somit auch die persönlichen Steuereffekte, die im Zusammenhang mit dem übrigen Vermögen entstehen, zu berücksichtigen.
Finanzierung der Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungszahlungen
Für den Fall, dass zur Begleichung der Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungszahlungen nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind, kann es erforderlich sein, eine Finanzierung aufzunehmen. Die mit der Finanzierung verbundenen Kosten dürfen den Wert des betreffenden Bewertungsobjekts allerdings nicht schmälern.
Berücksichtigung von Ertragsteuereffekten aufgrund der Veräußerungsfiktion erforderlich
Hinsichtlich der Behandlung von Ertragsteuereffekten orientiert sich IDW S 13 an der Rechtsprechung des BGH. Im Rahmen der Unternehmensbewertung zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs in Fällen des Zugewinnausgleichs ist von der Fiktion der Veräußerung des zu bewertenden Vermögens auszugehen unabhängig davon, ob eine Veräußerung erfolgen soll.
Falls sich durch die (fiktive) Veräußerung ein abschreibungsbedingter Steuervorteil ergibt, ein sog. Tax Amortisation Benefit, ist dieser werterhöhend zu berücksichtigen. Zur Einhaltung der Methodenstetigkeit gilt dies sowohl für das Anfangs- als auch für das Endvermögen. In diesem Zusammenhang wird im IDW S 13 die Wertrelevanz künftiger Steuerbelastungen im Rahmen von Unternehmensbewertungen zum Ausdruck gebracht. In Abhängigkeit von den tatsächlichen Verhältnissen ist der Werteinfluss latenter Steuerwirkungen auf den Wert teilweise enorm.
Auch hier zeigt sich der Charakter des IDW S13 als Spezifizierung des IDW S1. Die zuvor genannten latenten Ertragssteuereffekte entstehen auf Ebene des fiktiven Erwerbers und in Verbindung mit der der unterstellten Veräußerungsfiktion, nicht aber im Bewertungsobjekt selbst.
Anteilsbewertung bei Bestehen von Verfügungsbeschränkungen
Gemäß IDW S 13 sind bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts die persönlichen Verhältnisse des Anteilseigners zu typisieren. Vertragliche Regelungen sind bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts somit nicht zu erfassen. Lediglich für Zwecke einer subjektiven Wertfindung können im Einzelfall vertraglich festgelegte Verfügungsbeschränkungen berücksichtigt werden.
Abweichend vom Grundsatz kann u.U. der im Gesellschaftsvertrag festgelegte ggf. niedrigere Abfindungsanspruch anzusetzen sein, wenn die Kündigung des Geschäftsverhältnisses am Bewertungsstichtag bereits wirksam erfolgt war. Als anteilsbezogene Verfügungsbeschränkungen sind nach IDW S 13 u.a. unterwertige Abfindungsklauseln, gesellschaftsrechtliche, vertragliche oder faktische Ausschüttungs- und Entnahmerestriktionen, Vinkulierungsklauseln und Veräußerungssperren sowie die Poolverträge denkbar.
Berücksichtigung der Geldentwertung beim Vergleich des Anfangs- mit dem Endvermögen
Der IDW S 13 weist darauf hin, dass die Ermittlung des Anfangsvermögens und des Endvermögens bei der Bestimmung des Zugewinnausgleichs auf der gleichen Preisbasis erfolgen muss. D.h., der ermittelte Wert zum Stichtag des Anfangsvermögens muss in einem weiteren Schritt auf die Preisbasis zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet werden.
In diesem Zusammenhang verweist der IDW S 13 auf die Rechtsprechung des BGH, wonach eine Umrechnung mit dem Index der Lebenshaltungskosten zu erfolgen hat. Zur Umrechnung bietet sich der Preisindex für die Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes an, den dieses regelmäßig auf seiner Internetseite frei zugänglich zur Verfügung stellt.
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