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Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis

Von Peter Schmitz | 253 Wörter | 1.3 Min. zum lesen | Veröffentlicht am: 25. September 2020 | Schlagwörter: BGH |

Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis

Von Peter Schmitz | 253 Wörter | 1.3 Min. zum lesen | Veröffentlicht am: 25. September 2020 | Schlagwörter: BGH |
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Inhaltsverzeichnis
  • Die Bewertung einer freiberuflicher Praxis ist durch die Standardsetter nur unzureichend kodifiziert. Im IDW S1 oder auch nach den IFRS stellen diese keine relevanten Bewertungssubjekte dar.
Die Bewertung einer freiberuflicher Praxis ist durch die Standardsetter nur unzureichend kodifiziert. Im IDW S1 oder auch nach den IFRS stellen diese keine relevanten Bewertungssubjekte dar.

Jedoch ist die Bewertung einer Arztpraxis, eines Architekturbüros oder einer Rechtsanwalts- oder Steuerkanzlei durch einen Gutachten bzw. Steuerberater regelmäßig zu erstellen, da sie insbesondere bei Erwerben oder bei familienrechtlichen Streitigkeiten von den Parteien eingefordert wird. Grundsätzlich Leitlinien dafür hat der BGH mit seinem Urteil vom 9. Februar 2011 gegeben. Danach ist der Firmenwert (Goodwill) einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich und damit in die Wertermittlung einzubeziehen. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht. Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

gl. BGH v. 09.02.2011 – XII ZR 40/09 abrufbar unter: Bundesgerichtshof

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Peter Schmitz bringt 20 Jahre Erfahrung in den Bereichen Corporate Finance und Valuation ein, zuletzt als Leiter Kompetenzzentrum „Unternehmensbewertung“ in der Konzernleitung der Deutschen Bahn und Partner der SMART GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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